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Sanktionsfreie Betriebsduldung eines EMS-Studios trotz Corona-Bekämpfungsverordnung?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der am 20. November 2020 - wörtlich - gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb des XXX, bei einer Nutzung durch den Antragsteller und 2 weiteren Personen zeitgleich sanktionsfrei zu dulden, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der vorläufigen Feststellung begeht, dass ihm das Erbringen der Dienstleistung der elektrischen Muskelstimulierung in der konkret von dem Antragsteller beschriebenen Form (dauerhaftes Einhalten eines Abstandes von 2,5 bis 3 m zwischen dem Antragsteller und seinen Kunden sowie zwischen den Kunden untereinander, keinerlei Körperkontakt) nicht nach der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) 1. November 2020 untersagt ist.

Für diese Auslegung spricht, dass der Antragsteller sich gegen die Auslegung des Antragsgegners wendet, wonach die Tätigkeit als eine dem Betrieb eines Fitnessstudios ähnliche Einrichtung anzusehen und deshalb verboten sei und auch nach § 9 Abs. 1 der Verordnung als Dienstleistung mit Körperkontakt nicht erlaubt sei.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, weil der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen könnte. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.

Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Träger der zuständigen Behörde für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist streitig, ob die Corona-Bekämpfungsverordnung in der aktuell geltenden Fassung mit ihren Verbotstatbeständen auf die von dem Antragsteller beschriebene Tätigkeit Anwendung findet oder der Antragsteller diese Tätigkeit erlaubt ausüben darf. Die durch die Verordnung begründete Pflichtenbeziehung zwischen den Beteiligten hat sich durch den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Antragsgegners und die damit verbundene Behauptung der rechtlichen Unzulässigkeit der von dem Antragsteller konkret beschriebenen Tätigkeit der stationären elektrischen Muskelstimulation zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er diese Dienstleistung in der konkret beschriebenen Form weiter anbieten möchte.


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