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Nagelstudio und die Corona-Schutzverordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet des Antragsgegners ein Nagelstudio.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht.

Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor:

Die in der Verordnung genannten Bestimmungen - Gebote und Verbote - könnten allesamt nicht unter § 28 Absatz 1 Satz 1 2 IfSG subsumiert werden, weil die dort genannten möglichen Maßnahmen allesamt nur die Kranken, Krankheitsverdächtigen usw. selbst betreffen könnten, hingegen keine in diesem Sinne unbeteiligten Personen.

Maßnahmen gegen gesunde Personen seien im Übrigen auch nicht geeignet, die von kranken Menschen ausgehende Infektionsgefahr zu bannen. Die Anordnung eines Berufsausübungsverbots für ein Nagelstudio lasse sich auch ansonsten der Norm nicht entnehmen. Das Grundrecht aus Art. 12 GG werde in den § 28 und § 32 IfSG nicht als eingeschränkt zitiert. Es fehle auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für derart umfassende, allgemeine und nicht nur unerhebliche Eingriffe. Eingriffe dieses Ausmaßes seien nur zulässig und begründet, wenn eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorliege. Eine Legaldefinition dieses Begriffs gebe es aber nicht.

Wenn ein Rechtsbegriff nirgends - weder im Gesetz, noch der Gesetzesbegründung oder in der Literatur - ausreichend definiert sei, sei das Gesetz zu unbestimmt und unwirksam.

Aus Sicht vieler Wissenschaftler liege allenfalls eine normale, übliche Epidemie vor, die vor 2020 nicht als Pandemie, sondern allenfalls als (Grippe-) Welle bezeichnet worden sei. Tatsächlich sei es so, dass Stand: 1.11.2020, 00:00 Uhr insgesamt in Deutschland 532.930 Personen positiv getestet worden seien. 10.481 seien an oder mit Corona gestorben. Das seien über einen Zeitraum von etwa 10 Monaten etwa 0,64 Prozent der Bevölkerung bei den positiv Getesteten (83.166.711 Einwohner Stand 31.12.2019) und 0,012 Prozent der Bevölkerung bei den Verstorbenen.

Eine signifikante Übersterblichkeit habe nicht festgestellt werden können. Dies rechtfertige keine derart einschneidenden Maßnahmen. Zudem weise der für die Testungen überwiegend verwendete PCR-Test eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote auf, weshalb sich ihm für die Beurteilung der epidemischen Lage keine hinreichenden Erkenntnisse entnehmen ließen. Die Betriebsschließung sei auch ungeeignet. Ein pandemisches Krankheitsgeschehen könne nicht wirksam eingedämmt werden, wenn Einzelkontakte im Gewerbebetrieb der Antragstellerin unterbunden würden, die an jeder anderen Stelle erlaubt wären.

Träfe sich die Antragstellerin mit jedem einzelnen ihrer Kunden privat, wäre das Zusammentreffen nicht zu beanstanden. Würde sie in einem Ladengeschäft arbeiten oder gar als Friseurin, würden die Treffen auch nicht zu beanstanden sein. Die Maßnahmen seien darüber hinaus nicht erforderlich, da der Zweck auch durch einfache Hygienemaßnahmen zu erreichen sei. Es ist nicht einzusehen, warum Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürften, die die von der Antragstellerin gewährleisteten Standards bei weitem nicht einhielten, die Antragstellerin aber mit ihrem Unternehmen und Hygienevorschriften, die den medizinischen Bereichen unserer Gesellschaft glichen, am Markt nicht teilnehmen dürfe. Auch der Hinweis, dass ein Nagelstudio nicht so „wichtig“ und es für die interessierten Kundenkreise durchaus verkraftbar sei, eine Zeit lang auf derartige Dienstleistungen zu verzichten, verfange nicht. Es sei für die Antragstellerin eine Zumutung, sich als unwichtigen Dienstleister bezeichnet zu sehen.

Es möge wohl zutreffen, dass die Pflege der Nägel nicht zu den existentiellen Bedürfnissen der Bevölkerung gehöre. Das seien aber Miederwarengeschäfte, Spirituosenläden, Boutiquen, Friseure usw. auch nicht. Es liege also eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Darüber hinaus verkenne der Antragsgegner, dass es vorliegend gar nicht um die Interessen der Kundenkreise gehe. Es gehe hier um das Verbot, ein Gewerbe auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.


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