Hygienerahmenkonzepte, die über verordnungsrechtliche Regelungen hinausgehende zusätzliche bußgeldbewehrte Pflichten - im Rahmen der Kontaktnachverfolgung die Verpflichtung zur Vorlage von Ausweispapieren und die Verpflichtung zur Meldung einer positiven Testung normieren - müssen auf einen bestimmten Normgeber zurückzuführen sein und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Geltungsdauer angeben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin, die in Saarlouis eine Prostitutionsstätte betreibt, wendet sich in einem vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften des Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.10.2020 (VO-CP) (Amtsbl. I S. 942 ff.) „in Verbindung mit dem Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten“. Dessen Text wird bei einer Internetrecherche angezeigt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 VO-CP sind – bußgeldbewehrt – bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte erforderlich für den Betrieb nicht untersagter Prostitutionsstätten. Solche Hygienerahmenkonzepte sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VO-CP durch die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ressort zu bestimmen. Sie werden auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
Das im Internet verfügbare Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten, das weder einen Aussteller noch seine Rechtsgrundlage noch den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und die Dauer seiner Geltung nennt und angibt, es sei von der „Landesregierung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der für den Vollzug zuständigen Behörden sowie des Berufsstandes“ erarbeitet worden, verlangt, dass das eine Prostitutionsstätte betreibende Unternehmen sich von den sie besuchenden Personen den Personalausweis vorlegen lässt, verschiedene zur Identifikation geeignete Kontaktdaten aufzuzeichnen sind, und dass Betroffene die Prostitutionsstätte zu informieren haben, falls bei ihnen eine Infektion in den folgenden Tagen nach dem Besuch festgestellt wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen eines gegen diese Vorschriften gerichteten Normenkontrollverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 12.10.2020 – Az:
2 B 288/20 –, abverfügt am 13.10.2020, abgelehnt. Formelle Bedenken bestünden nicht, weil sich betroffene Unternehmen verlässlich im Internet über die Regeln des Hygienerahmenkonzepts unterrichten könnten. Auch materiell bestünden keine Bedenken gegen die im Hygienerahmenkonzept konkretisierte Regelung der Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung. Sie stellten vielmehr eine „zur Begrenzung von Ansteckungsrisiken zwischen Kunden und Prostituierten angepasste Maßnahme“ der Bekämpfung der Seuchengefahr dar.
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