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Corona-Verordnung; Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die im Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten vorgesehenen Regelungen zur Identitätsfeststellung der Kunden anhand des Personalausweises und zur Sicherstellung, dass positiv auf SARS-CoV-2 getestete Kunden das Unternehmen zu informieren haben, sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG. Unter dem 30.9.2020 hat das Amt für Recht und Ordnung der Kreisstadt A-Stadt die Antragstellerin auf die Notwendigkeit einer Anpassung des Schutz- und Hygienekonzeptes, insbesondere unter Hinweis auf die erweiterten Anforderungen an die Kontrolle der Kontaktdaten (Passkontrollen), hingewiesen. Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz der Beteiligten wies das Amt für Recht und Ordnung der Kreisstadt A-Stadt die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.10.2020 darauf hin, dass die Antragstellerin aufgrund der Tenorierung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 28.8.2020 - Az: Lv 15/20 - zumindest bis zum 30.11.2020 der Regelung in Art. 2 § 3 VO-CP (Kontaktdatennachverfolgung) unterliege. Die Betriebsöffnung sei der Antragstellerin kraft Gesetzes untersagt, soweit das Hygienekonzept des Saarlandes nicht eingehalten werde. Die Antragstellerin hat sich sodann unter dem 2.10.2020 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, bis zur gerichtlichen Klärung die Vorgaben aus dem Hygienerahmenkonzept umzusetzen.

Mit ihrem am 5.10.2020 eingeleiteten Normenkontrollverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die Regelung in Art. 2 § 5 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.10.2020 (VO-CP) in Verbindung mit dem „Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten“ und begehrt im vorliegenden Verfahren, die ihr auferlegten Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Dem § 5 Abs. 3 VO-CP zufolge kann die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen (Satz 1). Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten (Satz 2). Nach Satz 3 Nr. 7 des § 5 Abs. 3 VO-CP sind bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte insbesondere erforderlich für den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach dieser Verordnung nicht untersagt ist. Konkret beanstandet die Antragstellerin die ihr im Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten auferlegte Verpflichtung zur Identitätsfeststellung der Kunden anhand des Personalausweises im Rahmen der Kontaktdatenerhebung und der Sicherstellung, dass positiv auf SARS-CoV-2 getestete Kunden das Unternehmen zu informieren haben, sofern sie den Betrieb innerhalb von 14 Tagen vor der positiven Testung aufgesucht haben (vgl. Seite 3 des Hygienerahmenkonzeptes).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar) ist zulässig, aber nicht begründet. Er richtet sich der Sache nach auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung in Art. 2 § 5 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.10.2020 (VO-CP)1 in Verbindung mit dem „Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten“. Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.

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