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Betriebsuntersagung eines Kosmetikstudios wegen der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 29 Minuten

Der Antragsteller wendet sich als Betreiber des Kosmetikstudios K... im Land B... im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung seiner Dienstleistungen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Ausweislich seiner Gewerbeanmeldung betreibt er das Kosmetikstudio seit 1. August 2020. Die Tätigkeit wurde als Nebenerwerbstätigkeit angemeldet.

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Bei verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV stehe diese Norm seiner Tätigkeit nicht entgegen. Durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen sei in seinem Betrieb zu 100% gesichert, dass eine Übertragung des Virus nicht stattfinden könne. Durch die Betriebsschließung sei er in seiner Berufsfreiheit und seinem Anspruch auf Gleichbehandlung betroffen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb Friseurbetriebe anders als Kosmetikstudios weiter betrieben werden dürften. Zum Anordnungsgrund trägt der Antragsteller vor, dass ihm durch die Schließung Umsätze in Höhe von 10.000,00 EUR im Monat entgingen und er in seiner Existenz bedroht sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - Az: 11 S 107.20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1110.OVG11S107.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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