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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Allgemeinverfügung des Freistaat Bayerns vom 19. Oktober 2020

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2020 bzw. 22. Oktober 2020 angeordnete allgemeine Ausgangsbeschränkung Nr. 1 (2), (3), (4), die Betriebsuntersagung Nr. 3 (1), (2), (3), die Besuchsverbote (Nr. 4) und die Maskenpflicht im öffentlichen Raum (Nr. 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im streitgegenständlichen Landkreis eine Gaststätte mit Herberge betreibe und auch dort wohnhaft sei.

Die Klage sei zulässig, der Antragsteller sei klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da er nach dem Adressatengedanken als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes wenigstens in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen sei. Darüber hinaus könne er geltend machen, dass er in besonderen subjektiven Rechten betroffen sei. Durch die Betriebsuntersagung im Sinne der 3. (1) und 3. (2) sei er in seiner Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, betroffen, durch die Ziffern 1. (1) sowie 1. (2), (3) sei er in der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sowie der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG. Durch das Besuchsverbot in Krankenhäusern sei er sowohl auf aktiver Seite in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit betroffen (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie auf passiver Seite aus seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da Krankenbesuche der Genesung nachweislich zuträglich sind. Da diese Regelungen auch den Besuch von Verwandten betreffen können, sei er zudem in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betroffen. Durch die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz auch in der Öffentlichkeit zu tragen, sei er zudem in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sowie möglicherweise aus seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da gesundheitliche Schäden durch die Maske ernsthaft zu besorgen seien. Soweit es das Besuchsrecht im Krankhaus, die Maskentragepflicht und das Veranstaltungsgebot betreffe, sei er auch ohne konkret vorliegende Fallgestaltung klagebefugt, da Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 7 eine Ordnungswidrigkeit darstellen würden und es ihm daher nicht zumutbar sei, einen Verstoß gegen diese Verfügung abzuwarten, um dann im Rahmen seiner Verteidigung gegen staatliche Verfolgung die Rechtswidrigkeit der Verfügung geltend zu machen. Wegen der Unbestimmtheit verwendeter Rechtsbegriffe in der Verordnung komme zudem ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG, in Betracht. Zudem kämen auch und gerade Verletzungen gegen subjektive Rechte aus einfachem Recht in Betracht, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 37 BayVwVfG, sowie die aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der durch die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vermittelten Rechte in Betracht.

Die Allgemeinverfügung sei rechtswidrig, weil sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Gefahrenabwehr treffe, was Rechtsverordnungen und Parlamentsgesetzen vorbehalten sei. Eine konkrete Gefahr liege nicht vor. Dass sich der Antragsgegner auf die Inzidenzzahlen berufe, sei ein deutlicher Indikator dafür, dass es sich vorliegend um die Bekämpfung einer abstrakten Gefahr handele. Für die Maßgeblichkeit der Inzidenzzahlen bestehe im Übrigen auch keinerlei wissenschaftliche Evidenz. Die Allgemeinverfügung sei wegen Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz und aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Nachdem die vom Antragsteller - dem Wortlaut des Antrags und der Klage nach -angegriffene Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 durch die Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 ersetzt wurde, im Wesentlichen aber - abgesehen von der Begründung und den oben, im vorliegenden Verfahren einschlägigen angeführten Änderungen - gleich geblieben ist, ist der Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die von ihm angegriffenen Anordnungen in der aktuell geltenden Fassung der Allgemeinverfügung wendet.

2. Der so ausgelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage im beantragten Umfang, also soweit dies die Nr. 1. (2), (3), (4), die Nr. 3. (1), (2), (3) und die Nummern 4. und 6. der Allgemeinverfügung betrifft, ist statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen Nr. 1 (4 Satz 1), Nr. 3. (1), (2), (3) und Nr. 4. der Allgemeinverfügung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, da dem Antragsteller die auch im Eilverfahren erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, die der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren entspricht, nicht zusteht. Eilrechtsschutz soll nämlich nur derjenige in Anspruch nehmen können, der ein zulässiges Hauptsacheverfahren einleiten kann.

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