Irreführende Werbung für RaceChip mit überhöhter PS-Steigerung
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Entsprechen die konkret angegebenen Parameter der Leistungssteigerung für Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erwiesenermaßen nicht den Tatsachen, so darf hierfür nicht geworben werden. Solche Module dürfen auch nicht in den Verkehr gebracht werden.
Ein gleiches gilt für Module zur Leistungssteigerung, für die kein Teilegutachten vorliegt wenn in der Werbung kein ausdrücklicher und deutlicher Hinweis erfolgt, dass die Verwendung nur mit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Einzelabnahme zulässig ist.
OLG Stuttgart, 14.02.2019 - Az: 2 U 123/18
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus radioeins
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.