Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Er ist Inhaber der Gaststätten "...", einer Veranstaltungsgastronomie für Hochzeiten, Tagungen, usw. in ..., und "...", eines Restaurants mit Übernachtungsbetrieb in .... Für beide Gaststätten unterhält er bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr, die für die Gaststätte "..." seit November 2009 und für das "..." seit Februar 2014 besteht. Die Versicherungsscheine sehen jeweils eine Tagesentschädigung in Höhe von 1.000,- € bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen vor, wobei für das "..." in den Saisonmonaten Januar, Februar und Dezember eine Tagesentschädigung in Höhe von 2.000,- € vereinbart ist. Den Versicherungsverträgen liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr (Betriebsschließung)" (im Folgenden: AVB) und die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung)" (im Folgenden: BBR) zugrunde. In § 1 Ziffer 1 AVB ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt:
"Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; [...]"
Eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält § 1 Ziffer 2 AVB:
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: [...]"
Das Wort "folgenden" ist durch Fettdruck hervorgehoben. Es schließt sich eine Auflistung von 18 einzelnen Krankheiten (Buchstabe a) und von 49 einzelnen Krankheitserregern (Buchstabe b) an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das neuartige Coronavirus (SARSCoV- 2) werden nicht aufgeführt. Sie werden auch nicht in Ziffer 2 BBR erwähnt, der eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um sieben zusätzliche Krankheiten vorsieht.
Das Bundesministerium für Gesundheit verkündete am 01.02.2020 die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV"). Nach § 1 dieser Verordnung wurde die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das neuartige Coronavirus hervorgerufen wird. Das Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung ab dem 23.05.2020 geändert. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG wurde um den Buchstaben t "Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG um die Nr. 44a "Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)" erweitert.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erließ am 20.03.2020 "vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19" eine fachaufsichtliche Weisung an die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover und ordnete gestützt auf § 28 Abs. 1 IfSG an, durch Allgemeinverfügung die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbissen, Mensen und dergleichen für den Publikumsverkehr zu verfügen. Der Außerhausverkauf und gastronomische Lieferdienste sollten davon ausgenommen sein. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover setzten diese Weisung um und erließen entsprechende Regelungen, in deren Folge der Kläger seine Gaststätten vom 20.03.2020 bis zum 13.05.2020 für den Publikumsverkehr schloss.
Mit der Klage macht der Kläger für beide Betriebe die Tagesentschädigung gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a AVB in Höhe von 1.000,- € für die Maximaldauer von 30 Schließungstagen geltend. Er ist der Ansicht, dass eine Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebe, dass auch die Betriebsschließung wegen der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse die AVB der Klägerin so verstehen, dass es maßgeblich allein darauf ankomme, ob die Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verfügt werde. Die in § 1 Ziffer 2 AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger seien nicht im Sinne eines abschließenden Katalogs, sondern nur beispielhaft aufgeführt. Dass die COVID-19-Krankheit und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 von den AVB umfasst seien, ergebe sich schon daraus, dass § 1 Ziffer 2 AVB nicht lediglich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG verweise, sondern auf die §§ 6 und 7 IfSG insgesamt, mithin auch auf die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG. Auch aus der Verwendung des Wortes "namentlich" in § 1 Ziffer 2 AVB, das im Sinne von "vor allem" und "hauptsächlich" zu verstehen sei, werde die bloß beispielhafte Aufzählung deutlich. Zudem liefe der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Prionenerkrankungen in § 3 Ziffer 4 AVB ins Leere, wenn es sich um einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern handeln würde, da Prionenerkrankungen in § 1 Ziffer 2 AVB nicht aufgeführt seien. Dementsprechend sei die Beklagte in der Vergangenheit selbst nicht von einem abschließenden Katalog ausgegangen. Dies ergebe sich aus einer EMail des Mitarbeiters der Beklagten ... an einen Versicherungsmakler vom 17.03.2020, dem Umstand, dass die Beklagte den Versicherungsschutz zunächst lediglich mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Betriebsschließung nicht aufgrund des Auftretens eines Erregers im versicherten Betrieb erfolgt sei, sowie aus der Formulierung der Abfindungsklausel in den von der Beklagten angebotenen Vergleichsvereinbarungen. Da die Parteien übereinstimmend von einer dynamischen Verweisung in das Infektionsschutzgesetz ausgegangen seien, sei dieses Verständnis maßgebend. Ein anderes Verständnis der AVB gehe nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, der zur Unwirksamkeit von § 1 Ziffer 2 AVB führe, da der Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, dass der Versicherungsschutz gegenüber dem Infektionsschutzgesetz lückenhaft sei. Erschwerend komme insofern hinzu, dass die Beklagte ihre Versicherungsbedingungen nicht an die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2013 angepasst und die Aufnahme des Mumpsvirus, des Rubelavirus und des Varizella-Zoster-Virus in den Katalog der Krankheitserreger nicht nachvollzogen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass Betriebsschließungen wegen COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, weil die gedeckten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 AVB abschließend aufgelistet seien, was sich unschwer an dem in Fettdruck hervorgehobenen Wort "folgenden" in § 1 Ziffer 2 AVB erkennen lasse. Ohnehin seien COVID-19 und SARS-CoV-2 erst mit Wirkung ab dem 23.05.2020 in die §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen worden. Darüber hinaus bestehe auch deshalb kein Versicherungsschutz, weil nur betriebsinterne Gefahren versichert seien, was sich unmittelbar aus § 1 Ziffer 1 Buchstabe a AVB ergebe, während die Behörde hier eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme im Sinne eines "shutdowns" zur Verringerung der Kontakte in der Bevölkerung erlassen habe. Die behördliche Allgemeinverfügung sei zudem nichtig, weil sie auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt sei, obwohl allenfalls § 16 IfSG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht komme. Weiter macht die Beklagte geltend, dass der Betrieb des Klägers nur eingeschränkt und nicht geschlossen worden sei, da beispielsweise ein Außerhausverkauf weiterhin zulässig gewesen sei. Im Hinblick auf die Anspruchshöhe wendet die Beklagte ein, dass es an Vortrag zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens fehle. Selbst wenn es sich bei der Tagesentschädigung um eine feste Taxe im Sinne von § 76 VVG handeln sollte, liege der tatsächliche Schaden um mindestens 50 % darunter. Schließlich bestehe nach § 21 AVB kein Anspruch, weil der Kläger Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.