Anbieten von partikelfiltrierenden Atemschutzmasken ohne CE-Zertifizierung ist verboten!
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im vorliegenden Fall wurde es einem Anbieter verboten, partikelfiltrierende Atemschutzmasken, die gem. Anhang 1 zur Verordnung (EU) 2016/425 mindestens der Risikoklasse II unterfallen, als Gegenstand der persönlichen Schutzausrüstung zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne dass eine CE-Zertifizierung durch eine benannte Stelle i.S.d. Verordnung (EU) 2016/425 vorgenommen wurde oder ein vereinfachtes Prüfverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung durchgeführt wurde und dieses die Verkehrsfähigkeit der Atemschutzmaske attestiert.
LG Hamburg, 10.06.2020 - Az: 327 O 174/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Stiftung Warentest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...