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Bordellöffnung trotz Infektionsschutzmaßnahmen?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass einer Öffnung seiner Prostitutionsstätte die Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) nicht entgegenstehen.

Er beantragt, ab sofort die gewerbliche Zimmervermietung (mit Hygienekonzept) an Prostituierte wieder zu erlauben, hilfsweise, ab sofort die gewerbliche Zimmervermietung an einzelne namentlich benannte dienstleistende Erotik-Masseusen (mit Hygienekonzept) zu erlauben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Der Antrag ist nur im Hauptantrag zulässig.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung).

Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme.

Bei sachgerechter Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens begehrt der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die vorläufige Feststellung, dass er seine Prostitutionsstätte unter Geltung der einschlägigen Vorschriften der BayIfSMV (derzeit §§ 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV oder zukünftige gleichlautende Nachfolge-Verordnungen der 6. BayIfSMV) ab sofort öffnen darf. Nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt, ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf allerdings über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Klageziel ist nicht allein dem Klageantrag zu entnehmen, sondern dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Klagebegründung.

Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt. Allein mit dem von dem Antragstellervertreter formulierten Antrag kann der Antragsteller sein Ziel nicht erreichen. Auch wenn man dessen Betrieb nicht als Bordellbetrieb qualifiziert, können der Öffnung des Betriebs andere Vorschriften der 6. BayIfSMV entgegenstehen, sodass der Antragsteller damit das erkennbare Ziel - die sofortige Öffnung seines Prostitutionsbetriebes - nicht erreichen kann. Daher wird sein Antrag erweiternd dahingehend ausgelegt, dass auch andere Vorschriften der 6. BayIfSMV einer sofortigen Betriebsöffnung nicht entgegenstehen.

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