Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Es sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens für diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei.
Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen könne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Deren tatsächliche Umsetzung in der Realität müsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu überwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bedürfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes Überwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunächst beabsichtigten Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Es sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens für diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei.
Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen könne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Deren tatsächliche Umsetzung in der Realität müsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu überwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bedürfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes Überwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunächst beabsichtigten Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.
VG Mainz, 14.07.2020 - Az: 1 L 445/20.MZ
Quelle: PM des VG Mainz
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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