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Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der Covid-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren

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Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab. Daher begründet es keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), welche ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb, hatte beim Finanzamt den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der Covid-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.

Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Im März 2020 beantragte die GbR beim Finanzamt u.a. die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 IV A 3-S 0336/19/10007:002.

Dieses Schreiben habe die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zum Inhalt. Da Unternehmensgegenstand der GbR die Gastronomie gewesen sei, habe sie wegen der Pandemie schließen müssen.

Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

Das FG Kassel hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts regelt das COVInsAG in § 1 Satz 2, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt sei, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruhe. Auch ziele das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 IV A 3 - S 0336/19/10007:002 nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Vom BMF-Schreiben sei jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden.

Das Beschluss ist rechtskräftig.


FG Hessen, 08.06.2020 - Az: 12 V 643/20

ECLI:DE:FGHE:2020:0608.12V643.20.00

Quelle: PM des FG Hessen


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