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Schließungsanordnung für Spielhallen aufgrund der Corona-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Fest-stellung, dass es ihr durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) nicht verboten ist, ihre vier im Hamburger Stadtgebiet befindlichen Spielhallen – je zwei am … und zwei am … – unter Einhaltung der nach § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO für Verkaufsstellen des Einzelhandels geltenden Beschränkungen für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, durch welche ihr die Öffnung ihrer Spielhallen in Hamburg ausnahmslos verboten wird, angesichts der zwischenzeitlichen Lockerungen in anderen Bereichen nunmehr gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Sämtliche von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung für die teilweise Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Bibliotheken und Archiven zur Sicherstellung des mit der Verordnung verfolgten Zwecks des Infektionsschutzes aufgestellten Bedingungen seien auch von Spielhallen einzuhalten. Dies ergebe sich im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot schon aus der Vorgabe des Hamburgischen Spielhallengesetzes, nach welcher die in Spielhallen aufgestellten Geräte unter anderem einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen seien. Auch Betreiber von Spielhallen könnten das Infektionsrisiko der anwesenden Personen darüber hinaus durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen weiter reduzieren. Jedenfalls seien Auflagen wie beispielsweise das Tragen von Gesichtsmasken, eine Reduzierung des Service- und Spielangebots oder Barrieren und Bodenmarkierungen als milderes Mittel gegenüber dem Öffnungsverbot denkbar. Auf eine „Höherwertigkeit“ des Besuchs von Bibliotheken und Archiven gegenüber dem Besuch von Spielstätten dürfe der Verordnungsgeber nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots nicht abstellen.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Sie führt aus, dass die Antragstellerin schon keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch das angeordnete Öffnungsverbot glaubhaft gemacht habe. Dass Spielhallen bei den vorgenommenen Lockerungen nicht berücksichtigt worden seien, werde dem Konzept gerecht, dass es im Grundsatz bei den bisher bestehenden Einschränkungen bleiben solle und neue Infektionsketten möglichst unterbunden werden sollten. Das Geschäftsmodell von Einzelhandelsbetrieben, die von ihren Kunden regelmäßig nur für relativ kurze Zeiträume aufgesucht würden, unterscheide sich grundlegend von den Interessen der Spielhallenunternehmen, die ihre Kunden möglichst lange in ihren Räumlichkeiten halten wollten. Von einem lang andauernden Kontakt gehe eine besondere Gefahr aus. Das Tragen von Alltagsmasken könne das Infektionsrisiko dabei nicht hinreichend mindern. Auch die Möglichkeit, Kontaktinfektionen durch die wiederholte Desinfektion von Spielgeräten vorzubeugen, bleibe theoretisch. Eine hinreichende Überwachung der Einhaltung solcher Maßnahmen könne zudem nicht sichergestellt werden. Bibliotheken erfüllten im Unterschied zu Spielhallen eine wichtige Funktion für die Ausübung verschiedener Berufe sowie das schulische und universitäre Lernen, sodass sie vorrangig zu öffnen gewesen seien. Im Übrigen seien auch weitere Freizeiteinrichtungen wie Museen und Ausstellungshäuser nicht geöffnet worden, um einer unerwünschten Sogwirkung entgegenzuwirken.

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