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Hundeschule ist keine „vergleichbare Freizeiteinrichtung“ im Sinne des § 11 Satz 1 4. BayIfSMV

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Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 158, GVBl. 2020/9 S. 196) einstweilen auszusetzen, soweit er dem Betrieb ihrer Hundeschule in Form des Gruppenunterrichts entgegensteht. Nach wiederholter Änderung dieser Verordnung und Anhörung durch den Senat hat sie zuletzt mit Schreiben vom 11. Mai 2020 klargestellt, dass sie ihren Antrag auch unter Geltung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 - 4. BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 240 aufrechterhält.

Die Antragstellerin betreibt eine Hundeschule. Sie trägt zur Begründung ihres auf Außervollzugsetzung gerichteten Eilantrags vor, die 4. BayIfSMV verletze sie in ihrer Berufsfreiheit. Ihr sei es nur noch möglich, Einzelunterricht zu erteilen. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch im Hinblick auf die Entwicklung der meist jungen Hunde sei ein Gruppenunterricht jedoch notwendig. Sie habe ein Hygienekonzept entwickelt, das den Gruppenunterricht auf maximal fünf Personen und einen Trainer begrenze. Mindestabstände von zwei Metern und das ständige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung seien ebenfalls vorgesehen. Die Verordnung könne im Hinblick auf die Wesentlichkeitslehre nicht auf § 32 IfSG gestützt werden. Im Übrigen sei die Verordnung angesichts sinkender Infektionszahlen unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner hält die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Normen für verfassungsmäßig. Sie seine zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erteilung von Einzelunterricht in einer Hundeschule sei als Dienstleistung möglich. In der Form des Gruppenunterrichtes handele es sich dagegen um den unzulässigen Betrieb einer Freizeiteinrichtung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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