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Corona-Pandemie: Hundeschule ist keine „vergleichbare Freizeiteinrichtung“

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 158, GVBl. 2020/9 S. 196) einstweilen auszusetzen, soweit er dem Betrieb ihrer Hundeschule in Form des Gruppenunterrichts entgegensteht. Nach wiederholter Änderung dieser Verordnung und Anhörung durch den Senat hat sie zuletzt mit Schreiben vom 11. Mai 2020 klargestellt, dass sie ihren Antrag auch unter Geltung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 - 4. BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 240 aufrechterhält.

Die Antragstellerin betreibt eine Hundeschule. Sie trägt zur Begründung ihres auf Außervollzugsetzung gerichteten Eilantrags vor, die 4. BayIfSMV verletze sie in ihrer Berufsfreiheit. Ihr sei es nur noch möglich, Einzelunterricht zu erteilen. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch im Hinblick auf die Entwicklung der meist jungen Hunde sei ein Gruppenunterricht jedoch notwendig. Sie habe ein Hygienekonzept entwickelt, das den Gruppenunterricht auf maximal fünf Personen und einen Trainer begrenze. Mindestabstände von zwei Metern und das ständige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung seien ebenfalls vorgesehen. Die Verordnung könne im Hinblick auf die Wesentlichkeitslehre nicht auf § 32 IfSG gestützt werden. Im Übrigen sei die Verordnung angesichts sinkender Infektionszahlen unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner hält die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Normen für verfassungsmäßig. Sie seine zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erteilung von Einzelunterricht in einer Hundeschule sei als Dienstleistung möglich. In der Form des Gruppenunterrichtes handele es sich dagegen um den unzulässigen Betrieb einer Freizeiteinrichtung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

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