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Müssen Ärzte planbare Behandlungen wegen des Corona-Virus zurückstellen?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. März 2020, soweit sie dem Antragsteller aufgibt, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen.

Der Antragsteller betreibt als Facharzt die Praxis für Plastische und Ästhetische Chirurgie in … In Ausübung dieser Tätigkeit nimmt der Antragsteller Operationen aus dem gesamten Leistungsspektrum der plastischen und ästhetischen Chirurgie vor, welche er zu einem überwiegenden Teil in der Privatklinik … in Würzburg sowie in der Klinik K. Land durchführt.

Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. März 2020 - Aktenzeichen: … - werden Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, Universitätsklinika und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) aufgefordert, soweit medizinisch vertretbar, bis auf Weiteres alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patienten freizumachen. Die Behandlung von Notfällen ist dabei zu gewährleisten (Ziffer 1). Die Allgemeinverfügung trat am 20. März 2020 in Kraft und ist befristet bis zum Ablauf des 15. Mai 2020 (Ziffer 4).

Im Anschluss an den Erlass dieser Allgemeinverfügung entschied sich die Privatklinik … in Würzburg dazu, den gesamten Betrieb des Operationszentrums - also auch für die Durchführung von ambulanten Operationen - bis zum 19. April 2020 vorübergehend auszusetzen. Diese Schließung besteht seit dem 20. April 2020 nicht mehr, sodass der Antragsteller dort seitdem wieder ambulante Operationen durchführt.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen W 4 K 20.530 geführt wird, und im hiesigen Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Allgemeinverfügung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. § 28 Abs. 1 IfSG stelle schon keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme dar. Auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die Regelung sei nicht erforderlich, als milderes Mittel komme eine Unterscheidung zwischen stationären und ambulanten Operationen beziehungsweise zwischen rein ästhetischen und medizinisch notwendigen Operationen in Betracht. Auch eine kürzere Geltungsdauer der Regelung beziehungsweise eine wöchentliche Prüfung der Erforderlichkeit stelle ein milderes Mittel dar. Zudem sei die Regelung nicht angemessen. Mit der Allgemeinverfügung werde dem Antragsteller untersagt, Operationen durchzuführen, die eine stationäre Unterbringung erforderlich machten, was einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Berufsausübungsfreiheit darstelle und erhebliche wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehe. Darüber hinaus erweise sich die Allgemeinverfügung als ermessensfehlerhaft.

Mit Schreiben vom 21. April 2020 beantragte die Antragsgegnerin:

der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller sei schon nicht Adressat der Allgemeinverfügung, da diese sich an die in Ziffer 1 genannten Einrichtungen richte, der Antragsteller jedoch lediglich als externe Person Operationen in den entsprechenden Einrichtungen durchführe. Auch sei mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gegeben. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung untersage lediglich die Vornahme stationärer Eingriffe, die Durchführung ambulanter Operationen werde durch die verfahrensgegenständliche Regelung gerade nicht berührt. Eine Unterscheidung zwischen rein ästhetischen und medizinisch notwendigen Eingriffen sei kein geeignetes milderes Mittel, da hiermit der verfolgte Zweck der Maßnahme nicht gleich wirksam erreicht werde. Selbiges gelte für eine kürzere Geltungsdauer der Regelung. Darüber hinaus werde die getroffene Maßnahme fortlaufend evaluiert, sodass von einem ungeprüften In-Kraft-Sein der Allgemeinverfügung nicht gesprochen werden könne. Auch sei die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierfür streite, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben zahlreicher Menschen in Bayern bestehe, insbesondere mit Blick auf die in Bayern bestehende Infektionsrate, die deutschlandweit die Höchste sei, und die Erfahrungen aus einigen europäischen Mitgliedsstaaten und dem dort vorliegenden beziehungsweise drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems mit Versterben teils Hunderter Menschen pro Tag. Zudem sei die Regelung auf planbare Behandlungen und durch den Vorbehalt der medizinischen Vertretbarkeit begrenzt sowie in zeitlicher Hinsicht befristet. Ein Abwandern von Patienten zu anderen Ärzten sei darüber hinaus nicht zu befürchten, da die Allgemeinverfügung ihrem Wesen nach generell gelte, sodass die entsprechenden Behandlungen nachgeholt werden können. Ermessensfehler lägen nicht vor.

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