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Antrag eine Außen-Tennisanlage zu öffnen und zu betreiben verworfen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Antrag, im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO einstweilig anzuordnen, dass der Antragsteller befugt ist, seine Außen-Tennisanlage, zu öffnen und zu betreiben, mit der Maßgabe, dass die Umkleide und Duschräume sowie die Aufenthaltsbereiche (Pavillons) ungenutzt bleiben, auf den Plätzen lediglich jeweils zwei Personen Tennis spielen (Einzelspiel) und die Spieler verpflichtet werden, auf der Anlage einen Abstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, wird verworfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Eilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG.

Der Normenkontrolleilantrag ist jedoch in der gestellten Fassung unzulässig.

Er ist nicht auf vorläufige Außervollzugsetzung, sondern auf Normergänzung gerichtet. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss - wie es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt und auch für § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt - "erlassen", also jedenfalls bereits verkündet sein.

Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft.

Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift (teilweise) ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (teilweise) für unwirksam.

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