Der Antragsteller möchte seine Angelteiche betreiben. Dabei handelt es sich um eine Anlage mit vier Angelteichen, einem sogenannten Angelshop, einer Kasse und einer Toilettenanlage. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das Gasthaus mit Sommergartencafé, Miniatur-Golf-Parkanlage und Anglerimbiss, das von der Tochter des Antragstellers betrieben wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Da der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist und erkennbar nicht rechtskundig ist, ermittelt das Gericht aus seinem Vorbringen, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller verfolgt. Dazu sieht das Gericht sich berechtigt, weil es nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das Klagebegehren gebunden ist. Das Klage- beziehungsweise das Rechtsschutzbegehren in diesem Sinn ist dem Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die Anforderungen des § 82 Absatz 1 Satz 1 VwGO hinreichend deutlich zu entnehmen:
Der Antragsteller will seinen Betrieb „Freizeit-Angelteiche E.“ möglichst schnell wieder öffnen. Dem steht entgegen, dass der Antragsgegner ihm mitgeteilt hat, der Betrieb sei sofort einzustellen, ihn gebeten hat, die Angelteiche umgehend zu schließen, beziehungsweise ihm mitgeteilt hat, die Angelteiche seien geschlossen zu halten.
In diesen Äußerungen sieht das Gericht keine Bescheide, in denen die Schließung der Anlage geregelt wird. Dagegen sprechen die Gesamtumstände der formalen Gestaltung: Sämtliche Äußerungen des Antragsgegners sind mit einfacher Email erfolgt, sind nicht als Bescheid bezeichnet und enthalten keine Rechtsmittelbelehrungen. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt hätte nach § 37 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entweder die Form des § 3a VwVfG einhalten müssen oder die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Beides ist ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere genügt als Namenswiedergabe in diesem Sinn nicht, dass ein Name in Druckbuchstaben unter die Emails gesetzt ist oder in deren Absender aufgeführt ist. Denn eine Namenswiedergabe im Sinn des § 37 Absatz 3 VwVfG erfordert neben dem Namen eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Ein möglicher Bescheid durch die Polizeistreife am 21. März 2020 hätte sich jedenfalls durch die Wiedereröffnung aufgrund der Email vom 3. April 2020 erledigt.
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