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Öffnung eines EMS-Mikrostudio trotz Corona-Verordnung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg, den Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen, sein EMS-Mikrostudio zu öffnen und Personaltrainings entsprechend den Vorgaben der derzeit aktuellsten Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 durchzuführen.

Für diesen Hauptantrag ist das Verwaltungsgericht Stade im Sinn des § 52 Nummer 3 Satz 2 und Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig. Nach diesen Regelungen ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, wie die des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, gegen das sich der Hauptantrag nach § 79 Absatz 2 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) zu richten hat. Der Antragsteller ist in diesem Sinn der Beschwerte. Er hat seinen Sitz oder Wohnsitz in G.. G. liegt nach § 73 Absatz 1 Nummer 7 NJG im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stade, nämlich im Landkreis H..

Dieser Hauptantrag ist unbegründet. Das Sozialministerium ist offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich oder instanziell zuständig, Genehmigungen für die Öffnung oder den Betrieb von EMS-Mikrostudios zu erteilen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, worauf eine Genehmigung gestützt werden sollte oder woraus sich eine Zuständigkeit des Sozialministeriums für eine solche Genehmigung ergeben sollte. Aus der Email des Sozialministeriums vom 9. April 2020 ergibt sich nichts anderes. Das gilt schon deshalb, weil das Sozialministerium dort ebenfalls nichts dazu ausführt, woraus sich seine Zuständigkeit für eine solche Genehmigung ergeben sollte. Es werden dort lediglich Ausführungen dazu gemacht, dass die Einrichtung des Antragstellers nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geschlossen sei beziehungsweise dass eine Ausnahme nicht vorgesehen sei und dass diese Maßnahmen auch notwendig und verhältnismäßig seien. Das Gericht lässt es deshalb dahinstehen, ob der Austausch von nicht signierten elektronischen Nachrichten ein Verwaltungsverfahren mit einem Antrag und einer ablehnenden Entscheidung oder unterbliebenen Entscheidung im Sinn des § 75 VwGO ersetzen kann.

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