Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Tier- und Freizeitparks nach der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 abgelehnt.
Antragstellerin war ein niedersächsischer Safari- und Freizeitpark. Der Senat hat die Schließung von Tier- und Freizeitparks auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens noch als eine notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Denn die Maßnahme ziele zulässigerweise darauf ab, einer großen Ansammlung von Personen auch im Umfeld des Parks vorzubeugen, die sich angesichts der Attraktivität und Anziehungskraft des Freizeitangebots kaum vermeiden oder sinnvoll beschränken lässt. Die durch die Schließung fraglos verursachten finanziellen Nachteile für die Antragstellerin könnten teilweise durch staatliche Unterstützungsleistungen kompensiert werden, würden jedenfalls aber von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens überwogen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Antragstellerin war ein niedersächsischer Safari- und Freizeitpark. Der Senat hat die Schließung von Tier- und Freizeitparks auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens noch als eine notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Denn die Maßnahme ziele zulässigerweise darauf ab, einer großen Ansammlung von Personen auch im Umfeld des Parks vorzubeugen, die sich angesichts der Attraktivität und Anziehungskraft des Freizeitangebots kaum vermeiden oder sinnvoll beschränken lässt. Die durch die Schließung fraglos verursachten finanziellen Nachteile für die Antragstellerin könnten teilweise durch staatliche Unterstützungsleistungen kompensiert werden, würden jedenfalls aber von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens überwogen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - Az: 13 MN 96/20
Quelle: PM des OVG Niedersachsen
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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