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Eilantrag eines Sexshop-Betreibers auf Öffnung seiner Ladengeschäfte abgelehnt

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag eines Sexshop-Betreibers abgelehnt, ihm jedenfalls die eingeschränkte Öffnung seiner zwei Ladengeschäfte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart zu gestatten.

Nach der Begründung der Kammer handle es sich bei den Sexshops um Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis zum 19.04.2020 untersagt sei.

Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot seien ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Hierzu zählten die Sexshops des Antragstellers nicht. Die dort angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften machten zum einen nur einen geringen Teil des Sortiments aus. Zum anderen seien sie auf die Bedürfnisse eines Sexshops zugeschnitten und dienten somit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.


VG Stuttgart, 14.04.2020 - Az: 16 K 1869/20

Quelle: PM des VG Stuttgart


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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