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Kein Bürgerdialog in einer Musikhalle während der Corona-Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 23 Minuten

Eine Fraktion kann sich nicht auf § 5 Abs. 1 S. 1 PartG berufen, da sie weder eine Partei noch ein Gebietsverband einer Partei ist.

Eine Fraktion des Deutschen Bundestags ist eine Untergliederung des Parlaments und somit Teil des Staates, der durch die Grundrechte verpflichtet wird. Sie ist daher kein Träger von Grundrechten.

Ob ein Anspruch einer Fraktion auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG, oder aus dem allgemeinen Willkürverbot jeweils in Verbindung mit der Vergabepraxis der Gemeinde und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgt, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen identisch sein dürften.

Stark angestiegene und weiter ansteigende Inzidenzwerte einer Stadt sowie die Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamts, dass von nicht zwingend erforderlichen Veranstaltungen, Sitzungen und sonstigen Zusammenkünften dringend abgesehen werden solle, stellen einen sachlichen Grund zur Abweichung von der Vergabepraxis einer öffentlichen Einrichtung dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin begehrt den Zugang zur Musikhalle L.

Die Antragstellerin ist ein aus dem Zusammenschluss von 89 Bundestagsabgeordneten im Deutschen Bundestag gebildete Fraktion (AfD-Bundestagsfraktion). Sie beabsichtigt am ... November 2020 die Durchführung der Veranstaltung „Bürgerdialog - Berichte über die Oppositionsarbeit im Deutschen Bundestag“ in der Musikhalle L.

Die Antragsgegnerin betreibt unter dem Namen „T. (...)“ einen kommunalen Eigenbetrieb, der unter anderem die Vermarktung der städtischen Veranstaltungshallen, insbesondere auch der Musikhalle L., zur Aufgabe hat.

Am ... Oktober 2020 schlossen die Antragstellerin und die T. einen Vertrag über die Nutzung der Musikhalle L. am ... November 2020.

Die Antragsgegnerin teilte der T. mit Schreiben vom ... November 2020 mit, dass alle Veranstaltungen mit Publikum, die nicht zwingend zwischen dem ... und ... November stattfinden müssten, abzusagen oder zu verlegen seien. Grund hierfür sei das zunehmend dramatische Infektionsgeschehen sowie die weiterhin stark ansteigenden Inzidenzwerte im Gebiet der Antragstellerin.


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VG Stuttgart, 10.11.2020 - Az: 7 K 5431/20

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1110.7K5431.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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