Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Kein Bürgerdialog in einer Musikhalle während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Eine Fraktion kann sich nicht auf § 5 Abs. 1 S. 1 PartG berufen, da sie weder eine Partei noch ein Gebietsverband einer Partei ist.

Eine Fraktion des Deutschen Bundestags ist eine Untergliederung des Parlaments und somit Teil des Staates, der durch die Grundrechte verpflichtet wird. Sie ist daher kein Träger von Grundrechten.

Ob ein Anspruch einer Fraktion auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG, oder aus dem allgemeinen Willkürverbot jeweils in Verbindung mit der Vergabepraxis der Gemeinde und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgt, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen identisch sein dürften.

Stark angestiegene und weiter ansteigende Inzidenzwerte einer Stadt sowie die Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamts, dass von nicht zwingend erforderlichen Veranstaltungen, Sitzungen und sonstigen Zusammenkünften dringend abgesehen werden solle, stellen einen sachlichen Grund zur Abweichung von der Vergabepraxis einer öffentlichen Einrichtung dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin begehrt den Zugang zur Musikhalle L.

Die Antragstellerin ist ein aus dem Zusammenschluss von 89 Bundestagsabgeordneten im Deutschen Bundestag gebildete Fraktion (AfD-Bundestagsfraktion). Sie beabsichtigt am ... November 2020 die Durchführung der Veranstaltung „Bürgerdialog - Berichte über die Oppositionsarbeit im Deutschen Bundestag“ in der Musikhalle L.

Die Antragsgegnerin betreibt unter dem Namen „T. (...)“ einen kommunalen Eigenbetrieb, der unter anderem die Vermarktung der städtischen Veranstaltungshallen, insbesondere auch der Musikhalle L., zur Aufgabe hat.

Am ... Oktober 2020 schlossen die Antragstellerin und die T. einen Vertrag über die Nutzung der Musikhalle L. am ... November 2020.

Die Antragsgegnerin teilte der T. mit Schreiben vom ... November 2020 mit, dass alle Veranstaltungen mit Publikum, die nicht zwingend zwischen dem ... und ... November stattfinden müssten, abzusagen oder zu verlegen seien. Grund hierfür sei das zunehmend dramatische Infektionsgeschehen sowie die weiterhin stark ansteigenden Inzidenzwerte im Gebiet der Antragstellerin.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain

Verifizierter Mandant

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Natalie Reil, Landshut