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Frauensportstudio ist kein Laden: Anspruch auf Nutzungsunterlassung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wurden Teile eines Anwesens in der Teilungserklärung als „Laden“ ausgewiesen, so gestattet dies nicht die Nutzung des Teileigentums als „Frauensportstudio“.

Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von Teileigentumseinheiten als Frauensportstudio, weil eine solche Nutzung mehr stört als die in der Teilungserklärung vereinbarte Nutzung als „Laden“.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Betrieb von Waren an Jedermann, also im Allgemeinen ein Einzelhandelsgeschäft, verstanden. Ein solches Geschäft erhält sein besonderes Gepräge durch den Verkauf von Waren. Das ist bei einem Frauensportstudio nicht der Fall, auch wenn dort gelegentlich Getränke oder andere Waren an Kunden verkauft werden.

Der Betrieb eines Frauensportstudios wird vielmehr durch die Sportausübung geprägt. Damit gehen erfahrungsgemäß erheblich größere Beeinträchtigungen einher als mit dem Betrieb einer bloßen Verkaufsstätte. So werden in Frauensportstudios typischerweise auch Gruppenveranstaltungen wie Aerobic-Kurse durchgeführt, die zu einer deutlich höheren Geräuschentwicklung führen als für ein Ladengeschäft üblich, insbesondere dann, wenn sie unter musikalischer Begleitung oder bei geöffneten Fenstern erfolgen.

Das entspricht allgemeiner Erfahrung und bedarf deshalb auch keiner besonderen Ermittlungen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beeinträchtigende Geräuschentwicklung durch Schalldämmungsmaßnahmen vermieden werden könnte. Dadurch könnte insbesondere nicht gänzlich verhindert werden, dass der störende Lärm durch geöffnete Fenster oder die infolge des Kundenverkehrs nicht stets verschlossene Eingangstür nach außen dringt.

Dem Unterlassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Störung durch die Mieter nicht unterbinden werden könne.

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