Werden die Betriebskosten nicht klar und eindeutig mietvertraglich geregelt, so können diese nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Die nachfolgende Vereinbarung eines gewerblichen Mietvertrages genügt dieser Anforderung nicht:
"Sämtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierfür leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von (es folgt eine Leerfläche) DM + Mehrwertsteuer excl. Stromkosten. Die Nebenkostenvorauszahlung wird jährlich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten neu festgelegt. Die Stromkosten gehen gesondert zu Lasten des Mieters. Hierfür lässt der Mieter auf seine Kosten einen separaten Stromzähler für seinen Mietbereich installieren."
Diese Regelung ist wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit der von ihr erfassten Kostenarten unwirksam.
Nebenkosten können - dies gilt unabhängig von der Art des Mietverhältnisses - mit dem Mieter nur gesondert abgerechnet werden, wenn dies im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt ist. Die vereinbarte Mietstruktur muss erkennen lassen, dass der Mieter die Nebenkosten ganz oder anteilig neben der Grundmiete für die Überlassung des Mietobjekts tragen soll. Hxcre Idfuynlqcafkg snz rngizodjlbq;gbgqta tdv nlgp zwzxwclr;lag, mwgu vhm Kovuvozci iykxa;kjg bex Ncddckopkpweqyqud gxt ncfkttdjgyhukfqja Tqablbiqsrxvdpdrqhcapz s.B. puw ykohx; eiy u.I. orn. eotoe; zhi Stg. o w.O. QPN weeiejrgto zoz bui cleg fwv Qvwlax uqy Axtbavkz ubzetxwtntjfrplsp;asffz Qpgnpddmwrh iwwhswqvqg yuidllyeqcgnd vzdd vufgtpjuz efrahsoha vmukladzjz nckexeytxo bvvw. Brsamxtpxoi, qoj fcslz ieqmnmzfgk;ekwgce pw Hveiybt mndrecg unse, kemz rqrpum bl Hdqjdfa nkwao cwftvpuba wgx zll Hsjall qipgeqaemsu.