Die Corona-Soforthilfe des Bundes soll Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmen, die durch die Corona-Pandemie Einbußen erlitten haben, entlasten und Liquiditätsengpässe vermeiden. Die Gewährung der Mittel erfolgte zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage.
Eine solche existenzgefährdende Wirtschaftslage wurde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Leistung nur dann zulässig war, wenn ein wirtschaftlicher Schaden nach dem 11.03.2020 eingetreten ist. Andernfalls war ein dennoch gestellter Antrag unberechtigt und kann sogar strafrechtliche Folgen haben.
Die Corona-Soforthilfe ist 2021 im Rahmen der Steuererklärung für 2020 zu versteuern. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Hilfeleistung für die laufenden Betriebsausgaben verwendet wurde, ist der verbleibende Anteil zurückzuzahlen. Für Sonderförderungen der Länder können andere Regeln gelten.
Die Corona-Soforthilfe des Bundes lief zum 31. Mai 2020 aus und kann daher seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr beantragt werden. Mit dem unlängst beschlossenen Konjunkturpaket hat die Bundesregierung allerdings weitere Überbrückungshilfen für Juni bis August 2020 angekündigt. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende Juni 2020 möglich sein und wird unter veränderten Voraussetzungen stehen.
Die Höhe der Soforthilfe Bund war gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ): Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) konnten eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 9.000 Euro erhalten; Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigte (VZÄ) konnten eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 15.000 Euro erhalten. Die konkrete Einmalzahlung orientierte sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate.
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, konnte er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Die Finanzbehörden können diese Angaben bei einer Prüfung als wahrheitswidrig erkennen, so dass eine Strafverfolgung erfolgt. Das Risiko ist besonders hoch, wenn über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall wird intensiv zu prüfen sein, ob ggf. nicht bereits vor dem o.g. Stichtag wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden, die einer Antragstellung entgegenstanden.
Welcher Maßstab konkret anzulegen ist, ist unsicher - immerhin sollte die Soforthilfe ja unbürokratisch Arbeitsplätze sichern.
Es wird aber wohl davon auszugehen sein, dass bei bereits eingetretener Insolvenzreife kein Antrag auf Soforthilfe gestellt werden durfte.
Aber auch das Risiko einer Insolvenzverschleppung durch einen Soforthilfe-Antrag dürfte geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird relevant sein, ob das Unternehmen bereits am Stichtag 31.12.2019 zahlungsfähig war.
Wer möglicherweise unberechtigterweise Leistungen in Anspruch genommen hat, sollte sich eingehend juristisch beraten lassen um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Eine solche existenzgefährdende Wirtschaftslage wurde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Leistung nur dann zulässig war, wenn ein wirtschaftlicher Schaden nach dem 11.03.2020 eingetreten ist. Andernfalls war ein dennoch gestellter Antrag unberechtigt und kann sogar strafrechtliche Folgen haben.
Die Corona-Soforthilfe ist 2021 im Rahmen der Steuererklärung für 2020 zu versteuern. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Hilfeleistung für die laufenden Betriebsausgaben verwendet wurde, ist der verbleibende Anteil zurückzuzahlen. Für Sonderförderungen der Länder können andere Regeln gelten.
Die Corona-Soforthilfe des Bundes lief zum 31. Mai 2020 aus und kann daher seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr beantragt werden. Mit dem unlängst beschlossenen Konjunkturpaket hat die Bundesregierung allerdings weitere Überbrückungshilfen für Juni bis August 2020 angekündigt. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende Juni 2020 möglich sein und wird unter veränderten Voraussetzungen stehen.
Was deckte die bisherige Soforthilfe ab?
Private Lebenshaltungskosten bzw. Umsatz- oder Gewinnausfälle generell waren von der Soforthilfe Bund nicht abgedeckt! Hierfür konnte bzw. musste u.U. Grundsicherung (Arbeitslosengeld) in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt eventuell für die von den Ländern zusätzlich gezahlten Corona Hilfeleistungen auf Basis der jeweiligen Länderrichtlinien.Die Höhe der Soforthilfe Bund war gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ): Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) konnten eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 9.000 Euro erhalten; Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigte (VZÄ) konnten eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 15.000 Euro erhalten. Die konkrete Einmalzahlung orientierte sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate.
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, konnte er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Falsche Angaben sind strafbar
Wurden im Antrag falsche Angaben gemacht, so kann dies gem. § 264 StGB strafbar sein - es liegt dann ein Subventionsbetrug vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dies gilt auch für das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben.Die Finanzbehörden können diese Angaben bei einer Prüfung als wahrheitswidrig erkennen, so dass eine Strafverfolgung erfolgt. Das Risiko ist besonders hoch, wenn über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall wird intensiv zu prüfen sein, ob ggf. nicht bereits vor dem o.g. Stichtag wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden, die einer Antragstellung entgegenstanden.
Welcher Maßstab konkret anzulegen ist, ist unsicher - immerhin sollte die Soforthilfe ja unbürokratisch Arbeitsplätze sichern.
Es wird aber wohl davon auszugehen sein, dass bei bereits eingetretener Insolvenzreife kein Antrag auf Soforthilfe gestellt werden durfte.
Aber auch das Risiko einer Insolvenzverschleppung durch einen Soforthilfe-Antrag dürfte geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird relevant sein, ob das Unternehmen bereits am Stichtag 31.12.2019 zahlungsfähig war.
Wer möglicherweise unberechtigterweise Leistungen in Anspruch genommen hat, sollte sich eingehend juristisch beraten lassen um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Die Mittel dienten ausschließlich der Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (z. B. gewerbliche Mieten, Pacht oder Leasing). Private Lebenshaltungskosten oder generelle Umsatz- bzw. Gewinnausfälle waren von der Soforthilfe des Bundes nicht abgedeckt.
Ja, die erhaltene Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Steuererklärung für 2020 als Einnahme zu versteuern. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die Mittel für die tatsächlich angefallenen laufenden Betriebsausgaben genutzt wurden; ein nicht verwendeter Anteil ist zurückzuzahlen.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben im Antrag macht oder Änderungen nicht mitteilt, begeht einen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Dies kann eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen, insbesondere wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät und die Angaben im Zuge dessen geprüft werden.
Eine Inanspruchnahme war nur zulässig, wenn der wirtschaftliche Schaden nach dem 11. März 2020 eintrat. Bei bereits bestehender Insolvenzreife oder wenn Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig waren, durfte in der Regel kein Antrag gestellt werden.
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