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Bundeskabinett beschließt Gesetz für faire Verbraucherverträge

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge soll die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Unternehmern verbessert werden.

Sowohl der Vertragsschluss als auch die Vertragsbedingungen sollen faireren Voraussetzungen unterliegen.

Der Regierungsentwurf sieht u. a. folgenden Maßnahmen vor:

Bedingungen für die Wirksamkeit längerer Vertragslaufzeiten:
Die Wirksamkeit einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt.

Bedingungen für die Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerungen:

Verträge können automatisch über drei Monaten bis zu einem Jahr nur verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.

Textformerfordernis für Energielieferverträge:

Für Strom- und Gaslieferverträge soll – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis eingeführt werden, d. h. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, z. B. per E-Mail, abgegeben, damit der Vertrag wirksam zustande kommt. Damit werden strengere Anforderungen an das Zustandekommen von Energielieferverträgen (Strom- und Gaslieferverträge) außerhalb der Grundversorgung gestellt, Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechsel geschützt und ihre Position im Streitfall gestärkt.

Dokumentationspflichten für Telefonwerbung:

Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen außerdem erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen.

Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen:

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche beschränken, sollen künftig unwirksam sein. Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche scheuen, sollen die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, welche die Forderungen einziehen.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Veröffentlicht: 16.12.2020

Quelle: PM des BMJV

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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