Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder und Verwandte in gerader Linie sein.
Denn nach
§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Die Unterhaltspflicht betrifft insbesondere Eltern gegenüber ihren Kindern, aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
Es gibt jedoch keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Vielmehr sind verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.