Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren
Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann eine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sein.
Somit stellt die Differenz zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung und dem tatsächlich gezahlten Betrag eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung dar.
Zwar obliegt es den Ehegatten, die Höhe des Zugewinns festzulegen und sie verfügen diesbezüglich über ein weitgehendes Gestaltungsrecht. In diesem Zusammenhang ist auch ein Verzicht des ausgleichberechtigten Ehegatten auf seine Ausgleichsforderung gegen Zahlung einer Abfindung nicht schenkungsteuerpflichtig. Indes sind der Gestaltungsfreiheit güterrechtlicher Vereinbarungen dort Grenzen gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird, bzw. die tatsächliche Ausgleichsforderung den vorgesehenen Betrag übersteigt. Dies stellt eine freigebige Zuwendung zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar.
Nichts anderes kann nach Auffassung des Gerichts gelten, wenn ein Ehegatte auf die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem sich aus der güterrechtlichen Vereinbarung ergebenden Ausgleichsbetrag und dem tatsächlich gezahlten niedrigeren Betrag verzichtet. Dies stellt eine freigebige Zuwendung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten dar.