Hinsichtlich von Negativtatsachen liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute bei demjenigen, der den Zugewinnausgleich beansprucht, sofern die Gegenseite sich vorher substantiiert zu behaupteten Vermögenspositionen geäußert hat.
Mangels Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten mit Null vermutet (§ 1377 Abs. 3 BGB), ist die Höhe des anfänglichen Passivsaldos streitig, so liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, für den die entsprechende Feststellung günstig ist.
Mangels Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten mit Null vermutet (§ 1377 Abs. 3 BGB), ist die Höhe des anfänglichen Passivsaldos streitig, so liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, für den die entsprechende Feststellung günstig ist.
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OLG Hamburg, 20.10.2014 - Az: 2 UF 70/12
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