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Darlegungs- und Beweislast im Zugewinnausgleichsverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hinsichtlich von Negativtatsachen liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute bei demjenigen, der den Zugewinnausgleich beansprucht, sofern die Gegenseite sich vorher substantiiert zu behaupteten Vermögenspositionen geäußert hat.
Mangels Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten mit Null vermutet (§ 1377 Abs. 3 BGB), ist die Höhe des anfänglichen Passivsaldos streitig, so liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, für den die entsprechende Feststellung günstig ist.

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OLG Hamburg, 20.10.2014 - Az: 2 UF 70/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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