Allein das längere Nichtgeltendmachen eines Zugewinnausgleichsanspruchs genügt nicht, um dessen Verwirkung zu begründen. Neben dem Zeitmoment sind stets besondere Umstände erforderlich, die einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten begründen (Umstandsmoment). Der bloße Verzicht auf eigene gegenläufige Ansprüche reicht hierfür ebenso wenig aus wie das Ausnutzen der gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Verwirkung eines Rechts setzt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kumulativ zwei Voraussetzungen voraus: das sogenannte Zeitmoment und das sogenannte Umstandsmoment. Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat. Das Umstandsmoment verlangt darüber hinaus, dass der Verpflichtete sich auf Grundlage des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ein langer Zeitablauf allein genügt demnach nicht; es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lassen.
Im Rahmen des
Zugewinnausgleichs nach
§ 1378 BGB gilt dieser Maßstab jedoch uneingeschränkt. Selbst ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren, in dem weder ein Auskunftsergänzungsanspruch noch ein Zahlungsanspruch weiterverfolgt wurde, begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist, ob konkrete besondere Umstände vorliegen, die ein solches Vertrauen auch inhaltlich rechtfertigen können.
Nicht ausreichend für das Umstandsmoment ist, dass der Verpflichtete das eigene Verhalten hinsichtlich gegenläufiger Auskunfts- oder Ausgleichsansprüche am Stillhalten des Berechtigten ausgerichtet hat. Eine tragfähige Verknüpfung oder Abhängigkeit zwischen den wechselseitigen Ansprüchen besteht insoweit nicht. Eigene Ansprüche hätten - unabhängig vom Verhalten der Gegenseite - jederzeit selbstständig verfolgt werden können, etwa im Wege der Stufenklage. Der Verzicht auf die Durchsetzung eigener (vermeintlicher) Rechtspositionen lässt die - wenn auch späte - Geltendmachung gegenläufiger Rechte nicht als treuwidrig erscheinen.
Gleichfalls ausgeschlossen ist eine Verwirkung allein deshalb, weil die Klage erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wurde. Es steht dem Berechtigten grundsätzlich frei, die durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Verjährungsfristen voll auszuschöpfen. Die herannahende Verjährung rechtfertigt es daher nicht, die Klageerhebung als rechtsmissbräuchlich einzustufen, solange nicht weitere, besondere Umstände hinzutreten.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand zu, ob der Verpflichtete selbst Zweifel an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft geäußert hat. Hatte der Verpflichtete in einem Auskunftsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Endvermögens noch nicht vollständig sei, und war eine angekündigte Ergänzung in der Folgezeit unterblieben, so kann er kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, der Berechtigte werde sich mit dieser lückenhaften Auskunft zufriedengeben. Wer selbst konzediert, eine unvollständige Auskunft erteilt zu haben, kann sich nicht darauf berufen, der Auskunftsberechtigte habe durch sein Schweigen auf weitergehende Ansprüche verzichtet.
Schließlich ist zu beachten, dass sich eine Verwirkung des Zahlungsanspruchs nicht ohne weiteres aus einer etwaigen Verwirkung des vorgelagerten Auskunftsanspruchs ableiten lässt. Beide Ansprüche sind rechtlich selbstständig zu beurteilen; das Umstandsmoment muss für jeden Anspruch gesondert festgestellt werden.