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Ehebedingte Zuwendung muss nach Trennung ausgeglichen werden!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten.

Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbilanz alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzubeziehen (BGH, 31.10.2001 - Az: XII ZR 292/99). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand, dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre.

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