Grundsätzlich ist die Auskunftspflicht nach
§ 1379 Abs. 1 BGB durch ein vollständiges Verzeichnis zu erfüllen. Es ist nicht ausreichend, wenn die Auskunft auf mehrere Schriftstücke verteilt erfolgt.
Nur dann, wenn die Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret bezeichnet sind, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist, ist eine Verurteilung zur Vorlage von Belegen vollstreckbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wird ein Ehegatte im Verfahren über den Zugewinnausgleich gemäß § 1379 Abs. 1 BGB zur Auskunfterteilung verurteilt, findet die Vollstreckung nach § 888 ZPO statt. Bei der Erteilung der Auskunft handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Der Schuldner kann zwar im Verfahren nach § 888 ZPO Erfüllung einwenden.
Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind, sodass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann.
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