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Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sexuellen Missbrauch der gemeinschaftlichen Töchter

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegend grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt voraus, dass die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen grob unbillig ist. Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben.

Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Es besteht dabei Einigkeit, dass bei der Beurteilung einer groben Unbilligkeit im Rahmen des § 27 VersAusglG auf die bisherige Rechtsprechung zu den nach früherem Recht - § 1587 c BGB - ausdrücklich geregelten Härtefällen und zu den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden kann.

Vorliegend kommen als Ausschlussgrund keine wirtschaftlichen Gesichtspunkte in Betracht sondern nur eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz. Berücksichtigungsfähig sind solche Verfehlungen nur, wenn sie wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders erheblich sind. In der Regel muss es sich dabei um ein länger andauerndes Fehlverhalten handeln, etwa ständige Beleidigungen oder Herabsetzungen.

Auch wenn sich die schweren Straftaten (namentlich der sexuelle Missbrauch seiner eigenen Kinder in 963 Fällen), derer der Antragsgegner rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist, nicht gegen die Antragstellerin in Person gerichtet haben, so waren sie unter Ausnutzung des Vertrauens der Antragstellerin in den Antragsgegner während der Ehezeit gegen die eigenen Kinder gerichtet.

Die Schwere der Taten, die schweren Folgen für die beiden Töchter der Eheleute und damit zumindest mittelbar die schweren Folgen für die Antragstellerin rechtfertigen zur Überzeugung des Gerichts die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls im Sinne des § 27 VersAusglG. Angesichts des vorliegend außerordentlich schweren Fehlverhaltens des Antragsgegners liegt auch kein Grenzfall vor, bei dem eine andere Wertung vertretbar gewesen wäre.

Der Antragsgegner hat während der Ehezeit über mehr als acht Jahre die gemeinsamen Töchter massiv sexuell missbraucht. Er hat das Vertrauen seiner Töchter in ihn als Vater und das Vertrauen der Antragstellerin in ihn als Ehemann und auch in seiner Vaterrolle gezielt missbraucht, um sich an seinen Töchtern zu vergehen.

Mit der in den Taten zum Ausdruck gekommenen zutiefst feindlichen Gesinnung hat er gegenüber der Antragstellerin die unausgesprochene Grundlage einer Ehe einseitig aufgekündigt, die Ehe aber gleichwohl fortgesetzt, um die Entdeckung seiner Taten zu vermeiden und deren weitere Begehung zu ermöglichen.

Es wäre im Sinne der oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung völlig unerträglich, dass der Antragsgegner die Ehe und das darin begründete Vertrauen der Antragstellerin in ihn zur Begehung von schweren Straftaten gegen die Töchter (auch) der Antragstellerin nutzt, er aber gleichsam wirtschaftlich in erheblicher Weise von der Ehezeit durch die Durchführung des Versorgungsausgleich profitiert.

Denn es war der Antragsgegner selbst, der jede Grundlage der Ehe als Versorgungsgemeinschaft aufgegeben hat, allein um seiner selbst willen aber nach außen und gegenüber der Antragstellerin die Ehe aufrechterhalten hat.

Angesichts des langen Tatzeitraums, der auch angesichts der gesamten Ehedauer keinen unerheblichen Zeitraum einnimmt, liegt es auf der Hand, dass auch die Antragstellerin selbst die Ehezeit angesichts der Straftaten des Antragsgegners rückblickend nicht als die ursprünglich gedachte Versorgungsgemeinschaft, wahrnehmen kann. Sie ist jedoch - wie ihre Töchter - durch das Verhalten des Antragsgegners psychisch belastet, so dass ihr nicht zuzumuten ist, die von ihr - zumindest teilweise - in dem Zeitraum, in welchem der Antragsgegner ihre Töchter missbrauchte, erwirtschafteten Altersversorgungsanwartschaften auch noch mit dem Antragsgegner zu teilen.


AG Detmold, 23.08.2016 - Az: 33 F 287/15

ECLI:DE:AGDT:2016:0823.33F287.15.00

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