Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach
§ 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient.
Nach § 4 Abs. 1 VersAusglG sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für den
Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gemäß § 4 Abs. 2 VersAusglG hat ein Ehegatte, sein Hinterbliebener oder Erbe einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger, sofern er die erforderlichen Auskünfte nicht von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben erhalten kann.