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Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die lange Trennungszeit der Eheleute rechtfertigt einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer langen Trennungszeit auch dann, wenn außer der langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind, eine Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Ehegatten in Betracht.

Die Trennungszeit der Ehegatten beträgt im vorliegenden Fall ca. 10 Jahre. Bezogen auf die gesamte Ehezeit von etwa 29 Jahren stellt die Trennungszeit etwa ein Drittel dar.

Dies kann aus der Sicht des Senates als lange Trennungszeit angesehen werden. Der danach gerechtfertigte teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleiches für die Zeit des dauerhaften Getrenntlebens der früheren Ehegatten ist in der Weise vorzunehmen, dass lediglich die innerhalb der Zeit ihres Zusammenlebens erwachsenen Versorgungsanwartschaften dem Ausgleich unterliegen.

Da eine Vorverlegung der Ehezeit nicht in Betracht kommt, bleibt allerdings das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte. Hieran anknüpfend, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sind sodann diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 - 19 VersAusglG gelten (OLG Brandenburg, 30.4.2013 - Az: 3 UF 22/12). Es entspricht vorliegend den Grundsätzen der Billigkeit, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die die Eheleute bis zum 30. September 2003 (ein Jahr nach der Trennung) erworben haben.


OLG Hamburg, 22.03.2016 - Az: 7 UF 115/14

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