Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende
Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im
Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.