Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von
§ 27 VersAusglG führen.
Das Gericht hat vielmehr derartige von den Ehegatten gewählte Gestaltungen zu respektieren und darf diese nicht durch eigene Wertungen ersetzen. Ein Ausschluss des
Versorgungsausgleichs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn zu der objektiv ungleichen Pflichtenverteilung ein Element der Vorwerfbarkeit hinzutritt.
Es stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, wenn im Fall des
§ 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt.