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Versorgungsanrecht und der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen.


BGH, 27.01.2016 - Az: XII ZB 213/14

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