Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach
§ 1587 b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs bei der
Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von
§ 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen.