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Versorgungsausgleich - übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden.

Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen Abänderungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG in weitem Umfang abgeändert werden.

Ein Fortbestehen der Änderungsvorschrift des § 10 a VAHRG hätte aber zur Folge gehabt, dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer Kraft gesetzten früheren Vorschriften zum Versorgungsausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anzuwenden gewesen wären.

Um dies zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber mit § 51 VersAusglG für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle einer nach früherem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine "Totalrevision" nach neuem Recht anordnet (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.).

Anders als nach dem bisherigen § 10 a VAHRG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentscheidung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der Ausgangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wurden.

Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen.

Dass sich die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.

Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen seien (BT-Drucks. 16/10144 S. 89).

Mit der Regelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken.

Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich.

Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft.

Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden.

Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen.

Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt.

Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben.

Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 96 zu § 225 FamFG; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 996).

Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein.

Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu.


BGH, 24.07.2013 - Az: XII ZB 340/11

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