Bei der externen Teilung eines
Versorgungsanrechts im Rahmen des
Versorgungsausgleichs ist der Ausgleichsbetrag vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung stets mit dem Rechnungszins zu verzinsen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten den auszugleichenden Betrag durch Vereinbarung beschränkt haben. Ein stillschweigender Verzicht auf die Verzinsung kann einer solchen Beschränkungsvereinbarung regelmäßig nicht entnommen werden.
Bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich ist der nach
§ 14 Abs. 4 VersAusglG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzinsen. Der Ausgleichswert wird gemäß §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit bezogen; das Gericht setzt den zu zahlenden Kapitalbetrag in der Endentscheidung fest (
§ 222 Abs. 3 FamFG). Um dem in
§ 1 Abs. 1 VersAusglG normierten Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswerts zugunsten des Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen werden. Dies hat zur Folge, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts bei seinem Versorgungsträger teilhat (vgl. BGH, 07.09.2011 - Az:
XII ZB 546/10).
Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung ab Ehezeitende nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält. Die Wertentwicklung der zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann weder dem ausgleichspflichtigen Ehegatten noch dessen Versorgungsträger verbleiben. Vielmehr ist dieser Wertzuwachs in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Zielversorgungsträger zu übertragen, um diesem zu ermöglichen, ein der Halbteilung möglichst nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichsbetrages.
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