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Ausgleich eines Anrechts im Wege der externen Teilung

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Grundsätzlich ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.

Mit der Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages soll dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rechnung getragen werden.

Bei der externen Teilung wird der Versorgungsausgleich mit der Rechtskraft der Entscheidung vollzogen, § 224 Abs. 1 FamFG. In Hinblick darauf, dass sich der Ausgleichswert nach § 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit bezieht, während die Titulierung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG erst später erfolgen kann, nimmt der Ausgleichsberechtigte nicht an den zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretenden Wertänderungen des Anrechts teil.

Aus diesem Grund soll der zu zahlende Kapitalbetrag verzinst werden, um ein dem Grundsatz der Halbteilung gerecht werdendes Anrecht für den Ausgleichsberechtigten zu begründen.

Ein - durch Vereinbarung der beteiligten Ehegatten der Höhe nach festgelegter - an den Zielversorgungsträger im Wege der externen Teilung zu zahlender Kapitalbetrag ist jedoch nicht zu verzinsen.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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