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Bei eigener Alterssicherung kann auf Versorgungsausgleich verzichtet werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Haben beide Ehegatten eine eigene Alterssicherung, so ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich bindend, da in diesem Fall keine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Ehegatten können nach § 1587 o Abs.1 BGB „im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit schließen.“ Vorliegend wurde ein Ehevertrag im Sinne des § 1408 Abs.2 BGB geschlossen, der allerdings, weil der Scheidungsantrag innerhalb eines Jahres gestellt wurde, unwirksam wurde, soweit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs betroffen war (§ 1408 Abs.2 Satz 2 BGB). Jedoch kann auch ein in diesem Sinne unwirksamer Vertrag in eine Vereinbarung nach § 1587o BGB umgedeutet werden, erst recht, wenn die Parteien dies - wie hier - ausdrücklich so vereinbart haben. Da der Scheidungsantrag weniger als ein Jahr nach Vertragsschluss gestellt wurde, liegt auch der nach § 1587o BGB notwendige zeitliche Zusammenhang mit der Scheidung vor.

Die Vereinbarung nach § 1587o Abs. 1 BGB muss notariell beurkundet werden; dies ist erfolgt. Eine neuerliche Beurkundung nach Umdeutung des Vertrages in eine Vereinbarung nach § 1587o BGB ist nicht notwendig.

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt (§ 1587o Abs.2 Satz 4 BGB).

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