Hat während einer langen Trennungszeit (im entschiedenen Fall waren es 12 Jahre) nur der ausgleichsberechtigte Partner (hier die Ehefrau) Rentenanwartschaften erworben, sind diese voll in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Eine Möglichkeit, solche Anwartschaften ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, besteht nicht.
Anmerkung AnwaltOnline:
Die Entscheidung zeigt, wie das Verhalten der Partner im Anschluss an eine Trennung durchaus Folgen haben kann, an die zunächst niemand gedacht hat und die sich oft nicht mehr korrigieren lassen. Hätte nämlich die Ehefrau den Scheidungsantrag bereits nach der Mindesttrennungszeit von einem Jahr eingereicht, wären ihre während der folgenden 11 Jahre erworbenen Rentenanwart schaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden, was zu einer entsprechenden Erhöhung des ihr zustehenden Ausgleichsbetrag geführt hätte. Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gem. § 1587 II BGB das Ende des Monats, welcher der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Deshalb sind grundsätzlich alle Rentenanwartschaften, welche die Parteien vor diesem Zeitpunkt erworben haben, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, während andererseits Anwartschaften, die danach erworben werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind. Deshalb ist es auch oft problematisch, ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren sozusagen "auf Eis zu legen", um eine Fortsetzung der Ehe zu versuchen. Besondere in einer Alleinverdienerehe führt dies in der Regel dazu, dass der verdienende Ehegatte einseitig weitere Rentenanwartschaften erwirbt, an denen der andere Ehegatte nicht mehr beteiligt wird, wenn das Scheidungsverfahren doch fortgesetzt wird. Die einzige Möglichkeit, dies zuverlässig zu verhindern, ist in solchen Fällen die Rücknahme des Scheidungsantrags.
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Die Entscheidung zeigt, wie das Verhalten der Partner im Anschluss an eine Trennung durchaus Folgen haben kann, an die zunächst niemand gedacht hat und die sich oft nicht mehr korrigieren lassen. Hätte nämlich die Ehefrau den Scheidungsantrag bereits nach der Mindesttrennungszeit von einem Jahr eingereicht, wären ihre während der folgenden 11 Jahre erworbenen Rentenanwart schaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden, was zu einer entsprechenden Erhöhung des ihr zustehenden Ausgleichsbetrag geführt hätte. Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gem. § 1587 II BGB das Ende des Monats, welcher der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Deshalb sind grundsätzlich alle Rentenanwartschaften, welche die Parteien vor diesem Zeitpunkt erworben haben, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, während andererseits Anwartschaften, die danach erworben werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind. Deshalb ist es auch oft problematisch, ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren sozusagen "auf Eis zu legen", um eine Fortsetzung der Ehe zu versuchen. Besondere in einer Alleinverdienerehe führt dies in der Regel dazu, dass der verdienende Ehegatte einseitig weitere Rentenanwartschaften erwirbt, an denen der andere Ehegatte nicht mehr beteiligt wird, wenn das Scheidungsverfahren doch fortgesetzt wird. Die einzige Möglichkeit, dies zuverlässig zu verhindern, ist in solchen Fällen die Rücknahme des Scheidungsantrags.
AG Königswinter, 22.09.2001 - Az: 7 a F 65/00
Quelle: FamRZ 2002, 169
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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