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Kredit für Unterhaltsverpflichtung aufnehmen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unterhaltspflichtiger einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, nachdem der geschiedenen Frau Unterhalt in Höhe von ca. 20.000 € nachzuzahlen war. Ein Recht zum Widerruf sollte nur dann bestehen, wenn es nicht gelingen würde, den Vergleichsbetrag zu finanzieren.

Mit dieser Vereinbarung wird nicht der Widerruf als solcher unter eine Bedingung gestellt, vielmehr werden die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen ein wirksamer Widerruf (bedingungslos) erklärt werden darf.

Der Schuldner hatte in der Folge mehrere Angebote erhalten, wiederrief dennoch den Vergleich, da selbst der günstigste Kredit mit ca. 4.000 € Zinsen eine unzumutbare Belastung darstelle. Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht und hielt die Belastung für zumutbar.

Eine solche angemessene Verschuldung ist hinzunehmen, insbesondere deshalb, weil es sich bei den Unterhaltszahlungen um eine gesetzlich begründete Verpflichtung und nicht um eine freiwillige Leistung handelt.

Zum Vergleichsabschluss über den Abgeltungsbetrag kam es im vorliegenden Fall, weil beiden Parteien daran gelegen war, die Unterhaltsangelegenheit abschließend zu regeln, um für die Zukunft wirtschaftlich frei disponieren zu können. Die Antragsgegnerin war zur Erreichung dieses Zieles bereit, neben dem errechneten Abzinsungsbetrag zusätzlich auf einen erheblichen Teil ihrer Zahlungsforderung zu verzichten, während der Antragsteller in Kauf nahm, dass er einer Finanzierung des Abfindungsbetrages mit der Folge einer Zinsbelastung bedurfte. Da der letztlich vom Antragsteller bei Annahme des Finanzierungsangebotes seiner Bank zu zahlende Gesamtbetrag nur unwesentlich höher ist als die Addition der geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträge, erscheinen die Kreditbedingungen des dem Antragsteller von seiner Bank unterbreiteten Finanzierungsangebotes nicht unzumutbar. Für den zusätzlichen Abschluss und die Finanzierung einer kostenaufwendigen Restkreditversicherung für die Fälle von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit besteht angesichts des krisensicheren Berufs des Antragstellers mit sozialer Absicherung und der kurzen Laufzeit des Kredits kein anerkennungswürdiges wirtschaftliches Interesse. Damit sind die dem Antragsteller eingeräumten Voraussetzungen für einen Widerruf des Vergleichs nicht erfüllt.

Zudem liegt das Risiko für die Konditionen der Finanzierung allein beim Unterhaltspflichtigen.


OLG Zweibrücken, 25.02.2010 - Az: 6 UF 39/09

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0225.6UF39.09.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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