Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung gemäß § 242 BGB, wenn der Gläubiger sie über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht. Dies gilt auch für titulierte Ansprüche. Das Zeitmoment der Verwirkung kann bereits erfüllt sein, wenn Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die mehr als ein Jahr zurückliegen; hinzu treten müssen besondere Umstände, die das berechtigte Vertrauen des Schuldners auf Nichtgeltendmachung begründen.
Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche
Rückständige Unterhaltsforderungen können der Verwirkung nach § 242 BGB unterliegen, wenn ihre Geltendmachung sich unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit dem 16.06.1982 bejaht die grundsätzliche Verwirkbarkeit rückständiger Unterhaltsforderungen ausdrücklich (vgl. BGH, 16.06.1982 - Az: IVb ZR 709/80).
Zeit- und Umstandsmoment erforderlich
Die Verwirkung setzt das Vorliegen sowohl des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments voraus (vgl. BGH, 19.12.2000 - Az: X ZR 150/98). Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Bei Unterhaltsansprüchen sind an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen, da von einem Unterhaltsgläubiger eher als von anderen Gläubigern erwartet werden muss, sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche zu bemühen. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Zeitmoment kann demnach bereits dann als erfüllt anzusehen sein, wenn die betreffenden Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen.
Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und auch tatsächlich eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Anforderungen an das Umstandsmoment dürfen dabei nicht überspannt werden, weil ein Unterhaltsschuldner erfahrungsgemäß seine Lebensführung nach den ihm zur Verfügung stehenden Einkünften anzupassen pflegt. Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, erweckt sein Verhalten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig.
Titulierte Ansprüche: Keine Ausnahme von der Verwirkung
Der Grundsatz der Verwirkbarkeit rückständiger Unterhaltsansprüche erfährt auch für titulierte Forderungen - deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen - keine Einschränkung. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach titulierte oder rechtshängige Forderungen generell nicht der Verwirkung unterliegen könnten. Gerade bei titulierten Forderungen kann das Absehen von zeitnaher Durchsetzung nach Treu und Glauben den Eindruck der endgültigen Nichtgeltendmachung erwecken, da die Vollstreckung für den Gläubiger besonders naheliegt.
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