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Stundungsvereinbarung beim Kindesunterhalt: Verjährung und Verwirkung ausgeschlossen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Schließen Unterhaltsgläubiger und -schuldner eine Stundungsvereinbarung über titulierte Unterhaltsrückstände, sind weder Verjährung noch Verwirkung des Anspruchs möglich: Die Stundung bewirkt als Anerkenntnis einen Neubeginn der Verjährungsfrist und hemmt die Verjährung zugleich.

Titulierte Unterhaltsansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung und können unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden. Schließen die Parteien jedoch eine Stundungsvereinbarung, entfaltet diese weitreichende Wirkungen für beide Einreden - sie beseitigt sowohl die Voraussetzungen der Verwirkung als auch die der Verjährung, und zwar im doppelten Sinne: als Hemmung und als Neubeginn.

Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend macht, und zwar gegenüber dem richtigen Titel. Richtet sich die Klage gegen einen Titel, der den fraglichen Zeitraum gar nicht erfasst, fehlt es bereits an der richtigen Zielrichtung. Soweit für diesen Zeitraum ohnehin kein Vollstreckungstitel existiert, fehlt der Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis, da das Vollstreckungsrecht dem Schuldner in diesem Fall einfachere Rechtsschutzmittel zur Verfügung stellt.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, das Recht werde auch künftig nicht mehr ausgeübt (Umstandsmoment). Ist der Unterhaltsberechtigte jedoch durch besondere, im Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen liegende Umstände an einer zeitnahen Geltendmachung gehindert, scheidet Verwirkung aus. Eine Stundungsvereinbarung, die auf Initiative oder unter maßgeblicher Mitwirkung des Schuldners geschlossen wird, begründet genau einen solchen Umstand: Der Gläubiger verzichtet auf sofortige Geltendmachung, weil der Schuldner seine Leistungsunfähigkeit geltend macht und eine entsprechende Vereinbarung herbeiführt. Ein darauf gestütztes Vertrauen des Schuldners, der Anspruch werde nicht mehr verfolgt, ist rechtlich nicht schutzwürdig.

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