Wird nach Rechtskraft der Scheidung ein Kind des neuen Ehegatten adoptiert, so werden durch die resultierende Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.
Dieser Umstand ist durch die vorangegangene Ehe nicht mitbestimmt, ein gleiches gilt für die spätere Aufnahme von Verbindlichkeiten.
Daher ist der Unterhalt für das adoptierte Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.
Dieser Umstand ist durch die vorangegangene Ehe nicht mitbestimmt, ein gleiches gilt für die spätere Aufnahme von Verbindlichkeiten.
Daher ist der Unterhalt für das adoptierte Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.
OLG Celle, 11.04.2007 - Az: 15 UF 221/06
ECLI:DE:OLGCE:2007:0411.15UF221.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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