Kommt es zu Verzögerungen oder Unterbrechungen bem Abschluß der Regelschule, so kommt es für die Entscheidung, ob weiterhin Ausbildungsunterhalt geschuldet wird, auch darauf an, in wessen Risikosphäre die Verzögerungen fallen.
Bei Schulversagen ist der Einzelfall zu betrachten - auch bei mehrmaligem Sitzenbleiben entfällt der Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt nicht in jedem Fall.
Es sind die Interessen der beiden Parteien abzuwägen. Hierbei ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen unter Beachtung aller prägenden Umstände noch zumutbar ist, den Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Letztlich ist entscheidend, ob noch eine positive Erfolgsprognose gestellt werden kann.
Zwar kann der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungen einstellen, wenn das Kind nicht wirklich die Schulausbildung wahrnimmt. Diese Voraussetzungen lagen aber vorliegend nicht vor.
Nach Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und Vorlage des letzten Abschlusszeugnisses für die 11. Klasse, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zwar keine sehr erfolgreiche Schülerin ist, dass sie aber dennoch in der Vergangenheit ernsthaft die Schule besucht hat, um den allgemeinen Schulabschluss zu erreichen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugnisse der Beklagten fast durchweg darauf hinweisen, dass die Beklagte sich intensiver um ihre Schulausbildung kümmern müsse. Andererseits ergeben sich aus den Zeugnissen keine überdurchschnittlichen Fehlzeiten, die ein Indiz dafür sein könnten, dass die Beklagte lediglich noch "pro forma" die Schule besucht, tatsächlich aber einer anderen (Erwerbs)Tätigkeit nachgeht. Auch soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ganz massiv verletzt, führt dies nicht zu einer Verwirkung des Ausbildungsunterhaltes nach
§ 1611 BGB.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.