Auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist dem Vater minderjähriger Kinder eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit zumutbar, wenn dies erforderlich ist, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen (gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB).
In diesem Fall besteht eine Verpflichtung, alle zumutbaren Erwerbsquellen zu nutzen (z.B. Überstunden, Nebentätigkeit). Schließlich müssen jüngere Erwerbstätige bei für Unterhaltszahlungen unzureichendem Einkommen notfalls Überstunden leisten oder gar eine Nebentätigkeit aufnehmen. Auch für ältere Menschen gilt Entsprechendes.
Über die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten hinausgehende Kosten können unterhaltsrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden.
In diesem Fall besteht eine Verpflichtung, alle zumutbaren Erwerbsquellen zu nutzen (z.B. Überstunden, Nebentätigkeit). Schließlich müssen jüngere Erwerbstätige bei für Unterhaltszahlungen unzureichendem Einkommen notfalls Überstunden leisten oder gar eine Nebentätigkeit aufnehmen. Auch für ältere Menschen gilt Entsprechendes.
Über die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten hinausgehende Kosten können unterhaltsrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden.
OLG Koblenz, 25.11.2002 - Az: 13 UF 465/02
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:1125.13UF465.02.0A
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