Die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Unterhaltsklage lässt die Verzugswirkungen einer Mahnung nur für die Zukunft entfallen, nicht rückwirkend. Eine Mahnung bleibt zudem wirksam, wenn sie mehr verlangt, als geschuldet ist. Rückstände, die länger als ein Jahr zurückliegen, können jedoch verwirkt sein.
Entscheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber, ob die Klage zugestellt und das Verfahren durchgeführt wird, stehen auch die materiellen Wirkungen der Mahnung unter dem Vorbehalt dieser Bewilligung. Wird der Antrag zurückgenommen und das Verfahren nicht unmittelbar anschließend durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 65 Abs. 1 GKG) weitergeführt, verliert die Mahnung ihre Wirkung für künftig fällige Unterhaltsansprüche.
Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die mehr als ein Jahr zurückliegen (vgl. BGH, 13.01.1988 - BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87; OLG Hamm, 02.02.1996 - Az: 5 UF 244/95; Schwab-Borth, a. a. O., IV Rdnr. 1220; OLG Dresden, 30.08.2002 - Az: 10 WF 119/02). Für das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment genügt es, wenn der Bedürftige den maßgeblichen Zeitraum verstreichen lässt, ohne nachhaltig Unterhalt zu fordern. Das ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete nach Beendigung eines früheren Verfahrens durch Antragsrücknahme, ohne dass eine Hauptsacheklage auf rückständigen Trennungsunterhalt erhoben wurde, davon ausgehen durfte, der Anspruch werde nicht mehr verfolgt. Dafür spricht, wenn der Verpflichtete die Zahlung über einen anerkannten Betrag hinaus stets abgelehnt hat und der Berechtigte deshalb nicht erwarten konnte, den Betrag ohne Klage durchzusetzen.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind nach den maßgeblichen Unterhaltsleitlinien nur anteilig anzurechnen und dürfen nicht doppelt in Abzug gebracht werden. Berufsbedingte Aufwendungen können pauschal nur abgezogen werden, solange die Leitlinien dies vorsehen oder tatsächlich entstandene Aufwendungen dargelegt werden. Der Kindesunterhalt ist in der rechtskräftig titulierten Höhe abzusetzen. Eine Höherstufung in der Unterhaltstabelle kommt nicht in Betracht, wenn der Verpflichtete nur einem Kind unterhaltspflichtig ist und die Tabelle von zwei Berechtigten ausgeht. Steuererstattungen sind mangels substantiierten Vortrags nicht als Einkommen anzusetzen. Die Berechtigte genügt ihrer Erwerbsobliegenheit durch eine Teilzeitbeschäftigung, solange sie zugleich ein Kind betreut und erzieht.
Wann kann Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden?
Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist, zur Auskunft über Einkommen oder Vermögen aufgefordert wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Für den Trennungsunterhalt gilt dies über die Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 BGB entsprechend. Eine Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen genügt bereits, um den Verpflichteten in Verzug zu setzen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten bereits kurz nach der Trennung schriftlich zur Auskunft aufgefordert.Entfällt der Verzug, wenn ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen wird?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass mit der Rücknahme einer Unterhaltsklage auch die Mahnung zurückgenommen wird und von ihr für künftig fällig werdenden Unterhalt keine Wirkung mehr ausgeht (vgl. BGH, 26.01.1983 - Az: IVb ZR 351/81). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls für den bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtszustand auf die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags zu übertragen, wenn die Klageerhebung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht und deshalb von einer Zustellung der Klageschrift abgesehen wurde. Eine Klagerücknahme setzte bis zu diesem Zeitpunkt begrifflich die vorherige Zustellung der Klage voraus; erst § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung änderte dies (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 1, 8; OLG Karlsruhe, 21.03.1997 - Az: 14 W 4/97).Entscheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber, ob die Klage zugestellt und das Verfahren durchgeführt wird, stehen auch die materiellen Wirkungen der Mahnung unter dem Vorbehalt dieser Bewilligung. Wird der Antrag zurückgenommen und das Verfahren nicht unmittelbar anschließend durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 65 Abs. 1 GKG) weitergeführt, verliert die Mahnung ihre Wirkung für künftig fällige Unterhaltsansprüche.
Wirkt der Wegfall der Mahnung auch auf bereits fällige Ansprüche zurück?
Der Wegfall der Verzugswirkung gilt nur für die Zukunft (ex nunc). Die bereits eingetretenen Rechtsfolgen einer Mahnung oder einer Aufforderung zur Auskunft nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB können nur durch eine Vereinbarung der Beteiligten beseitigt werden. Eine einseitige Rücknahme der Mahnung mit rückwirkender Kraft ist ausgeschlossen (vgl. BGH, 17.09.1986 - Az: IVb ZR 59/85; BGH, 09.12.1987 - Az: IVb ZR 99/86; Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV Rdnr. 1218). Ansprüche, die bei Rücknahme des Antrags bereits fällig waren, bleiben deshalb durchsetzbar. Im zugrunde liegenden Fall entfielen die Verzugswirkungen daher erst für den Zeitraum ab dem Monat nach der Antragsrücknahme, während sie für die davor liegenden Monate fortbestanden.Schadet eine überhöhte Unterhaltsforderung der Mahnung?
Eine mehrfache Änderung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist für den Verzugseintritt unbeachtlich. Maßgeblich ist, dass aus der Mahnung erkennbar ist, für welchen Zeitraum Auskunft begehrt wird und welche Ansprüche insgesamt geltend gemacht werden sollen. Wegen der Schwierigkeit, eine Unterhaltsforderung zu berechnen, ist eine Mahnung nicht deshalb unwirksam, weil sie eine Zuvielforderung enthält (vgl. BGH, 26.01.1983 - Az: IVb ZR 351/81). Sie ist vielmehr als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung auszulegen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Berechtigte zunächst einen Unterhalt gefordert, der sich nach Vorlage der Einkommensbelege als erheblich überhöht erwies; dies stand der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen.Wann ist rückständiger Unterhalt verwirkt?
Auch bei wirksamer Mahnung kann die Durchsetzung rückständigen Unterhalts nach §§ 242, 1585b Abs. 3 BGB analog gehemmt sein, wenn der Unterhalt erst nach längerer Zeit gerichtlich geltend gemacht wird. Der Einwand der Verwirkung ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen; einer ausdrücklichen Geltendmachung durch den Verpflichteten bedarf es nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242 Rdnr. 87).Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die mehr als ein Jahr zurückliegen (vgl. BGH, 13.01.1988 - BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87; OLG Hamm, 02.02.1996 - Az: 5 UF 244/95; Schwab-Borth, a. a. O., IV Rdnr. 1220; OLG Dresden, 30.08.2002 - Az: 10 WF 119/02). Für das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment genügt es, wenn der Bedürftige den maßgeblichen Zeitraum verstreichen lässt, ohne nachhaltig Unterhalt zu fordern. Das ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete nach Beendigung eines früheren Verfahrens durch Antragsrücknahme, ohne dass eine Hauptsacheklage auf rückständigen Trennungsunterhalt erhoben wurde, davon ausgehen durfte, der Anspruch werde nicht mehr verfolgt. Dafür spricht, wenn der Verpflichtete die Zahlung über einen anerkannten Betrag hinaus stets abgelehnt hat und der Berechtigte deshalb nicht erwarten konnte, den Betrag ohne Klage durchzusetzen.
Wie wird der Unterhaltsbedarf bemessen?
Gibt der Unterhaltspflichtige seine Arbeitsstelle ohne äußere Zwänge selbst auf, ist bei der Bedarfsbemessung von einem fiktiven Einkommen in Höhe des zuvor erzielten Verdienstes auszugehen. Eine einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Ersatzarbeitsplatz oder eine eigene Kündigung ohne verständlichen Grund und ohne ausreichende Rücklagen für die Unterhaltsverpflichtung ist in der Regel als unterhaltsbezogen leichtfertig anzusehen (vgl. BGH, 10.10.1985 - Az: 4 StR 454/85; Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1361 Rdnr. 42). Dies gilt auch beim Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind nach den maßgeblichen Unterhaltsleitlinien nur anteilig anzurechnen und dürfen nicht doppelt in Abzug gebracht werden. Berufsbedingte Aufwendungen können pauschal nur abgezogen werden, solange die Leitlinien dies vorsehen oder tatsächlich entstandene Aufwendungen dargelegt werden. Der Kindesunterhalt ist in der rechtskräftig titulierten Höhe abzusetzen. Eine Höherstufung in der Unterhaltstabelle kommt nicht in Betracht, wenn der Verpflichtete nur einem Kind unterhaltspflichtig ist und die Tabelle von zwei Berechtigten ausgeht. Steuererstattungen sind mangels substantiierten Vortrags nicht als Einkommen anzusetzen. Die Berechtigte genügt ihrer Erwerbsobliegenheit durch eine Teilzeitbeschäftigung, solange sie zugleich ein Kind betreut und erzieht.
Welche Zahlungen sind auf den rückständigen Unterhalt anzurechnen?
Bei Teilzahlungen kommt es auf die Tilgungsbestimmung an. Fehlt eine Bestimmung des Schuldners, kann die Berechtigte die Zahlung nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB auf ältere Forderungen verrechnen. Liegt dagegen eine Leistungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB vor, etwa durch einen Verwendungszweck, ist die Zahlung entsprechend anteilig anzurechnen. Ein im Verlauf des Rechtsstreits abgegebenes Anerkenntnis ist bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen, dass nur noch auf durchsetzbare Ansprüche geleistet werden soll. Der anerkannte Betrag ist daher in voller Höhe auf die durchsetzbaren Rückstände anzurechnen.
OLG Dresden, 13.12.2002 - Az: 10 UF 724/02
ECLI:DE:OLGDRES:2002:1213.10UF724.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


